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Aktuell

 
 
25. Sept. 2010
"Historische
Wiesn 2010"
 



Satzung:
 

Präambel

Auf Grund vorhandener Urkunden und Dokumente des ehemaligen Landgerichts Wolfratshausen, die bis in das 16. Jahrhundert reichen, wird in Wolfratshausen eine Gebirgsschützenkompanie wiedergegründet. Die Schützengesellschaft Stamm e. V. führt, aufbauend auf dem Mitgliedermehrheitsbeschluss vom 17. Februar 1983, als Wiedergründungsgesellschaft die Tradition des Gebirgsschützenwesens in Wolfratshausen fort. Sie nennt sich ab dem Anerkennungsbeschluss durch die Bundesversammlung bzw. der Bundeshauptmannschaft der Bayrischen Gebirgsschützenkompanien

"Gebirgsschützenkompanie Wolfratshausen e. V.".

Tag der Wiedergründung ist der 17. Februar 1983.

 

Art. 1

Name, Sitz, Mitgliedschaften

  1. Die im Jahre 1983 wiedergegründete historische Gebirgsschützenkompanie Wolfratshausen führt den Namen "Gebirgsschützenkompanie Wolfratshausen" und hat ihren Sitz in Wolfratshausen.
  2. Die Kompanie ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.
  3. Die Kompanie gehört dem Bund der Bayrischen Gebirgsschützen-Kompanien an und ist dem Loisachgau zugeteilt.
  4. Die Kompanie ist auch Mitglied des Bayrischen Sportschützenbundes.
  5. Die Kompanie ist politisch neutral.

 

Art. 2

Zweck

  1. Die Gebirgsschützenkompanie ist um die Erhaltung alpenländischer Sitte und Brauchtums bemüht. Sie will die Eigenheiten der heimatlichen Formen wahren.
  2. Die Kompanie pflegt die Tradition des Gebirgsschützenwesens.
  3. Der statutenmäßige Zweck wird verwirklicht insbesondere durch heimat- und brauchtumsverbundene Veranstaltungen und durch die Förderung des Schießwesens.
  4. Die Kompanie verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Kompanie wird ehrenamtlich geführt.

 

Art. 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Gebirgsschützenkompanie ist das Kalenderjahr.

 

Art. 4

Aufnahme von Mitgliedern

  1. Ordentliches Mitglied ist, wer das 11. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder vom 11. bis 16. Lebensjahr werden als Jungmitglieder geführt.
  2. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an die Hauptmannschaft zu richten. Mit dem Aufnahmegesuch müssen die Statuten und Ordnungen der Gebirgsschützenkompanie anerkannt werden. Bei Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter schriftlich zustimmen.
  3. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Kompanieausschuss. Die Bekanntgabe der Aufnahme erfolgt jeweils bei einer Kompanieversammlung. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf von zwei Jahren nicht erneuert werden.

 

Art. 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Gebirgsschützenkompanie teilzunehmen und ihre Einrichtungen zu benutzen. In besonderen Fällen entscheidet die Hauptmannschaft.
  2. Stimmrecht bei den Kompanieversammlungen haben alle volljährigen Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  4. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Kompanie nach besten Kräften zu fördern und die Statuten, Ordnungen der Kompanie und Anordnungen der Hauptmannschaft zu befolgen bzw. zu beachten.
  5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Jahresbeitrag rechtzeitig zu entrichten (Bringschuld) und die zum Erfüllen des Kompaniezwecks notwendigen Auskünfte (z. B. Anschriftsänderung) unaufgefordert zu geben.
  6. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne Pflicht zur Beitragszahlung.
  7. Mitglieder, die sich in besonderer Weise um die Kompanie verdient gemacht haben oder ihr längere Zeit angehören, können auf Vorschlag der Hauptmannschaft durch die Kompanieversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt bzw. ausgezeichnet werden (siehe Ehrenordnung in der Kompanieordnung).
  8. Die Kompanie übernimmt alle Rechte und Pflichten aus der Schützengesellschaft Wolfratshausen Stamm e. V. . Ehrenmitglieder der Schützengesellschaft Wolfratshausen Stamm e. V. sind künftig Ehrenmitglieder der Kompanie.

 

Art. 6

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss.

  1. Austritt: Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung der Hauptmannschaft gegenüber erfolgen. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr und sonstige fällige Leistungen sind voll zu entrichten.
  2. Ausschluss: Er kann erfolgen bei Verstößen gegen die Statuten und Ordnungen der Gebirgsschützenkompanie, Beschlüsse oder Anordnungen der statutengemäßen Hauptmannschaft sowie schweren Verstößen gegen Anstand, Sitte und geltendes Recht. Der Ausschluss kann ebenfalls erfolgen, wenn der jeweilige Jahresbeitrag nicht bis zum Ablauf des nächsten Jahres entrichtet ist.
  3. Über den Ausschluss entscheidet der Kompanieausschuss.
  4. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb 28 Tagen schriftlich Einspruch beim Hauptmann einlegen. Die nächste Kompanie-versammlung entscheidet dann endgültig über den Ausschluss. Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Der Bescheid über den endgültigen Ausschluss ist dem Betroffenen mit Einschreibebrief mitzuteilen.
  5. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge, sonstige Leistungen und Spenden werden nicht zurückerstattet.

 

Art. 7

Beitrag der Mitglieder

  1. Die Gebirgsschützenkompanie erhebt von ihren Mitgliedern eine einmalige Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag.
  2. Die Höhe der Gebühr und des Beitrages wird von der ordentlichen Kompanieversammlung festgesetzt.
  3. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
  4. Der Jahresbeitrag ist als Bringschuld im 1. Quartal des Kalenderjahres zu entrichten.

 

Art. 8

Verwendung der Vereinsmittel

Alle Einnahmen der Gebirgsschützenkompanie dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel der Kompanie dürfen nur für statutenmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine persönlichen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Kompanie fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Art. 9

Organe der Gebirgsschützenkompanie

Die Organe der Gebirgsschützenkompanie sind:

  1. Kompanieversammlung

  2. Hauptmannschaft

  3. Kompanieausschuss

 

Art. 10

Kompanieversammlung

  1. Die ordentliche Kompanieversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Hauptmann durch persönliches Anschreiben der Mitglieder einberufen.
  2. Die Ladung hat mindestens zehn Tage vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen. Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:
    2.1 Entgegennahme der Berichte
    2.1.1 des Hauptmanns über das laufende Geschäftsjahr
    2.1.2 des Zahlmeisters über die Jahresrechnung
    2.1.3 des Kompanieschreibers
    2.1.4 der Rechnungsprüfer
    2.2 Entlastung der Hauptmannschaft
    2.3 Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Hauptmannschaft und des Ausschusses; Wahl der Rechnungsprüfer
    2.4 Statutenänderungen
    2.5 Verschiedenes.
  3. Die Kompanieversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, soweit nicht Art. 17 dieses Statuts dafür eine andere Regelung vorsieht (z. B. Auflösung der Kompanie). Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, bei den Entlastungen haben die Mitglieder der Hauptmannschaft kein Stimmrecht. Die Entlastung erfolgt mit Handzeichen.
    Bei einer Statutenänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich.
  4. Die ordentliche Kompanieversammlung entscheidet über
    • alle Fragen grundsätzlicher Bedeutung
    • die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages
    • alle Kompanieordnungen (z. B. Montur, Ehrungen, Ausrücken, Schießen)
    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Beschwerden, die sich gegen die Hauptmannschaft richten und Beschwerden eines Mitglieds gegen einen Ausschließungsbeschluss.
  5. Eine außerordentliche Kompanieversammlung ist innerhalb von 3 Wochen einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind und die Hauptmannschaft dies beschließt bzw. die Vereinsinteressen es erfordern oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes bei der Hauptmannschaft das Verlangen stellt.

 

Art. 11

Anträge zu Kompanieversammlungen

  1. Anträge können gestellt werden von den Mitgliedern und von der Hauptmannschaft.
  2. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 7 Tage vor einer Kompanieversammlung schriftlich beim Hauptmann eingereicht werden.
  3. Für Anträge der Hauptmannschaft an eine Kompanieversammlung gibt es keine Zeitbeschränkung. Solche Anträge müssen aber vor einer Kompanieversammlung in einer Sitzung der Hauptmannschaft beschlossen worden sein. Für Anträge von Mitgliedern der Hauptmannschaft zu einer Kompanieversammlung gelten die Bestimmungen wie für Mitglieder.

 

Art. 12

Hauptmannschaft

  1. Die Hauptmannschaft besteht aus:
    • Hauptmann
    • Oberleutnant als Stellvertreter
    • Leutnant als Zahlmeister
    • Leutnant als Kompanieschreiber
  2. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Hauptmann und sein Stellvertreter. Sie vertreten die Gebirgsschützenkompanie gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der Hauptmann-Stellvertreter nur berechtigt, den Hauptmann zu vertreten, wenn dieser verhindert ist.
  3. Die Hauptmannschaft bearbeitet die anfallenden Angelegenheiten der Kompanie und erfüllt die von der Kompanieversammlung übertragenen Aufgaben.
  4. Der Hauptmann beruft die Sitzungen der Hauptmannschaft ein; er kann weitere Personen (ohne Stimmrecht) dazu einladen. Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn drei Mitglieder der Hauptmannschaft anwesend. Stimmübertragungen sind nicht möglich.
  5. Eine Sitzung der Hauptmannschaft muss einberufen werden
    • vor jeder Kompanieversammlung
    • wenn drei Mitglieder der Hauptmannschaft dies schriftlich oder mündlich beim Hauptmann beantragen.
  6. Die Offiziere der Hauptmannschaft haben beim Auftritt der Kompanie in Montur Weisungsbefugnis. Die Weisungsbefugnis kann vom Hauptmann auch auf Mitglieder des Kompanieausschusses übertragen werden.
  7. Die Hauptmannschaft kann den Ortspfarrer, sofern dieser aktives Mitglied der Kompanie ist, zum Kompaniepfarrer berufen. Er ist ohne Rang und Weisungsbefugnis und trägt die Kompaniemontur. Er ist durch Abzeichen als Kompaniepfarrer erkenntlich.
  8. Besonders verdiente Mitglieder der Kompanie kann auf Vorschlag ein Rang ohne Amt (mit Stimmrecht) verliehen werden.

 

Art.13

Kompanieausschuss

  1. Der Kompanieausschuss besteht aus:
    • Hauptmannschaft
    • Fähnrich
    • vier Oberjägern
    • drei Jäger
    • zwei Marketenderinnen
  2. Aufgabe des Kompanieausschusses ist es, die Hauptmannschaft in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten und in der Führung der Gebirgsschützenkompanie sowie in allen Aufgaben zu unterstützen. Die Hauptmannschaft ist an Beschlüsse des Kompanieausschusses in den vom Statut vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern) gebunden.
  3. Der Kompanieausschuss wird durch den Hauptmann einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Der Kompanieausschuss ist beschlussfähig, wenn acht seiner Mitglieder anwesend sind. Stimmübertragungen sind nicht möglich. Der Hauptmann hat das Recht, weitere Personen (ohne Stimmrecht) zur Ausschusssitzung einzuladen.
  4. Sämtliche Organe der Kompanie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand wird von der Gebirgsschützenkompanie getragen.

 

Art.14

Wahlen, Amtszeit

  1. Die Hauptmannschaft und die Mietglieder des Kompanieausschusses werden bei der ordentlichen Kompanieversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Stimmrecht haben nur volljährige Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
  2. Gewählt werden können nur volljährige und voll geschäftsfähige Mitglieder, wenn sie bei der Kompanieversammlung anwesend sind oder ihre Zustimmung zur Wahl schriftlich vorliegt.
  3. Scheidet ein Mitglied der Hauptmannschaft oder des Kompanieausschusses während der Amtszeit aus oder ist dauernd verhindert, so beruft die Haupt-mannschaft einen Vertreter. Bei der nächsten Kompanieversammlung erfolgt dann eine Nachwahl, wobei die Amtszeit des Gewählten mit der Amtszeit der Hauptmannschaft endet.
  4. Vor der Wahlhandlung ist ein Wahlausschuss der aus drei Leuten besteht, von den anwesenden stimmberechtigten Mietgliedern, zu berufen.
  5. Die Wahlen der Mitglieder der Hauptmannschaft erfolgen einzeln jeweils zuerst nach dem im Art. 12 vorgesehenen Amt und dann nach dem dafür vorgesehenen Rang.
  6. In die Hauptmannschaft kann nur gewählt werden, wer volljährig ist und ununterbrochen fünf Jahre als aktives Mitglied der Kompanie angehört hat.
  7. Die Wahlen nach Rang und Amt sind für Hauptmann, den Hauptmann-Stellvertreter, den 1. Zahlmeister, den Kompanieschreiber grundsätzlich geheim durchzuführen. Die Mitglieder des Kompanieausschusses können nach Amt und Rang offen gewählt werden, außer fünf stimmberechtigte Mitglieder verlangen jeweils eine geheime Wahl. Jedes Kompaniemitglied erhält auf Wunsch zum persönlichen Gebrauch ein Statut. Das Statut bleibt Eigentum der Kompanie und muss nach Ausschluss oder Austritt des betroffenen Mitglieds an die Kompanie zurückgegeben werden.
  8. Als Rechnungsprüfer wählt die Kompanieversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder jeweils bis zur nächsten Kompanie-versammlung. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf Ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer bereiten die Entlastung der Hauptmannschaft vor.
  9. Aus der Hauptmannschaft ausscheidende Offiziere oder nicht mehr gewählte Offiziere behalten ihren Rang mit dem Zusatz "ehrenhalber". Dies gilt nicht für Offiziere, die aus der Kompanie austreten oder ausgeschlossen werden.

 

Art. 15

Protokolle

  1. Protokolle sind zu führen über die Kompanieversammlungen, Sitzungen des Kompanieausschusses und Sitzungen der Hauptmannschaft. Sie sind innerhalb von vier Wochen zu erstellen.
  2. Für die Protokollführung sind der Hauptmann und der Kompanieschreiber verantwortlich. Protokolle sind vom Kompanieschreiber zu unterzeichnen und vom Hauptmann entgegenzuzeichnen.
  3. Die Protokolle sind bei der nächsten Sitzung des zuständigen Organs vorzulesen und genehmigen zu lassen. Von allen Protokollen sind zwei Ausfertigungen aufzubewahren, und zwar eine Ausfertigung beim Hauptmann und eine im Kompaniearchiv des Kompanieschreibers. Diese haben die Protokolle bzw. das Kompaniearchiv beim Ausscheiden aus dem Amt unverzüglich ihren Nachfolgern zu übergeben.

 

Art. 16

Kompanieordnungen

Jede Kompanieversammlung kann Kompanieordnungen erlassen, die bestimmte Anliegen und Aufgaben (z. B. Montur, Ausrücken, Ehrungen, Schießen) der Kompanie regeln.
Die Kompanieordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

Art. 17

Auflösung der Kompanie

  1. Die Gebirgsschützenkompanie kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Kompanieversammlung aufgelöst werden.
  2. Zu dem Beschluss müssen mindestens Dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
  3. Dem Beschluss zum Auflösen der Kompanie müssen mindestens Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
  4. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Kompanie oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Stadt Wolfratshausen übergeben mit der Auflage, es für Zwecke im Sinne des Art. 2 des Statuts wieder verwenden.

 

Dieses Statut wurde am 3. Mai 1983 in der Kompanieversammlung beschlossen und angenommen.

gez. Ewald Brückl, Hauptmann                           gez. Helmut Hirsch, Kompanieschreiber

Dieses Statut wurde am 24.06.1983 vom Bund der Gebirgschützenkompanien genehmigt.

V.R.

Der Verein "Gebirgsschützenkompanie Wolfratshausen e.V." mit Sitz in Wolfratshausenwurde heute genehmigt und unter Nr. 45 in das Vereinsregister Wolfratshausen eingetragen.

Wolfratshausen, den 17.08.1983
Amtsgericht Wolfratshausen

 

 

Kompanieordnung:

Aufgrund von Art. 16 des Kompaniestatuts wird folgende Kompanieordnung erlassen:

 

§ 1

Inhalt, Änderungen

  1. Die Kompanieordnung regelt für alle Mitglieder verbindlich:
    • Kompanieführung
    • Bekleidung und Ausrüstung
    • Auftritte in der Öffentlichkeit
    • sportliches und Salutschießen
    • gesellschaftliche Veranstaltungen
    • Ehrungen
  2. Die Kompanieordnung wird durch die Kompanieversammlung beschlossen und kann nur durch sie geändert oder aufgehoben werden. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
  3. Änderungen der Kompanieordnung sind den Mitgliedern mit der Ladung zur Kompanieversammlung anzukündigen.

 

§ 2

Kompanieführung

  1. Die Kompanieführung liegt statutengemäß beim Hauptmann. Im Falle seiner Verhinderung (z. B. Krankheit, Urlaub) wird er vom Oberleutnant (Stellvertreter) vertreten.
  2. Beim Auftreten von Teilen der Kompanie in Montur kann die Führung an ein anderes Mitglied der Hauptmannschaft übertragen werden.
  3. Die Offiziere der Hauptmannschaft haben beim Auftreten der Kompanie in Montur Weisungsbefugnis.
  4. Die Hauptmannschaft wird in der Kompanieführung unterstützt durch:
    • Fähnrich
    • Sportwart
    • Zeugwart
    • Jugendwart
    • 2. Zahlmeister
    Sie werden gemäß Art. 13 und 14 des Kompaniestatuts durch die Kompanie-versammlung nach Amt und Rang in den Kompanieausschuss gewählt.
    Der Vertreter des Fähnrichs, die Fahnenbegleiter und deren Ersatzleute werden durch den Kompanieausschuss bestimmt.

 

§ 3

Bekleidung und Ausrüstung

Zur Bekleidung und Ausrüstung gehören, wenn die Kompanie in Montur ausrückt (bei Vermerk "Muster" ist das offizielle Kompaniemuster verbindlich):

  1. Bekleidung
    1. Gebirgsschützen
      • hellgrauer halblanger Monturrock aus Miesbacher Loden mit grünem Tuchkragen und grünen Armstulpen sowie zwei Knopfreihen (Muster)
      • grüne doppelte Schützenschnur (Muster)
      • weiß-blaue Armbinde mit Vereinswappen (Muster)
      • schwarze Lederbundhose mit Latz und einfacher Stepperei
      • Hosenträger in V-Form
      • hellgraue Strümpfe (Muster)
      • schwarze Haferlschuhe mit Absatz
      • Stopselhut aus grünem Filz mit vierfacher Schnürung und zwei Quasten (Muster) und doppeltem Spielhahnstoß
      • Blumenschmuck:
        Geranien, Buschrosen, und Nelken (rot), im Winter Tannengrün
        (Der Blumenschmuck wird auf der linken Hutseite getragen, künstliche Blumen dürfen nicht getragen werden)
    2. Marketenderinnen und Festfrauen
      tragen ein langes Festdirndl, bestehend aus:
      • schwarzem, gefüttertem Rock in Falten, das Oberteil geknöpft mit rundem Ausschnitt (Muster)
      • weißer Bluse mit Stehkragen, langen Ärmeln mit Bündchen und Smokarbeit (Muster)
      • rosa-grüner Schürze mit schmalen Bändern (Muster)
      • rosa-grünem Schultertuch mit geknüpften Fransen (Muster)
      dazu den Schützenhut, weiße Strümpfe und schwarze Halbschuhemit halbem Absatz.
      Bei den Marketenderinnen weichen Bluse, Oberteil des Festdirndls, Schürze und Halstuch wie folgt ab:
      • Oberteil des Dirndls mit Hakenverschluss und Silberkette zum Schnüren (Muster)
      • Bluse rundausgeschnitten (Muster)
      • altrosa Schürze und Schultertuch (Muster)
    3. Bei Trauer trägt jeder Gebirgsschütze am linken Oberarm über der Armbinde einen schwarzen Trauerflor.
  2. Ausrüstung
    Die Ausrüstung besteht aus dem Karabiner mit Salutvorrichtung. Erfolgt keine andere Anordnung, wird grundsätzlich mit dem Gewehr ausgerückt, das geschultert wird. Offiziere tragen an Stelle des Karabiners einen Säbel. Marketenderinnen tragen bei bestimmten Anlässen ein Schapsfaßl.
  3. Rangabzeichen
    Die Rangabzeichen werden am Rockkragen getragen:
    • Hauptmann:        drei goldene Litzen
    • Oberleutnant:      zwei goldene Litzen
    • Leutnant:             eine goldene Litze
    • Fähnrich:             drei silberne Litzen
    • Oberjäger:          zwei silberne Litzen
    • Jäger:                 eine silberne Litze
    Die Offiziere "ehrenhalber" tragen zusätzlich den goldenen Buchstaben "E". alle Rangabzeichen werden nach Muster beschafft.
  4. Orden und Auszeichnungen
    Orden und Auszeichnungen dürfen nur getragen werden, wenn sie mit einer Urkunde von einer staatlichen Stelle oder vom Bund der Bayerischen Gebirgsschützen oder vom Bayerischen bzw. Deutschen Sportschützenbund verliehen worden sind.
  5. Der Monturrock, der Schützenhut und das Gewehr sind grundsätzlich Eigentum der Kompanie und im Besitz des Schützen (Verwahrung).
  6. Schonende und pflegliche Behandlung von Bekleidung, Ausrüstung ist für jeden Gebirgsschützen selbstverständliche Verpflichtung. Zur Kontrolle findet einmal im Jahr ein Bekleidungs- und Ausrüstungsappell statt.
    Eigenmächtige Änderungen an der Montur sind untersagt.

 

§ 4

Auftritte in der Öffentlichkeit

  1. Es ist Verpflichtung und Ehrensache eines jeden aktiven Gebirgsschützen, an den wichtigen Veranstaltungen der  Kompanie und des Bundes der Gebirgsschützenkompanien teilzunehmen. Als wichtige Veranstaltungen sind anzusehen:
    • Patronatstag der Kompanie
    • Patronatstag des Bundes der Bayerischen Gebirgsschützenkompanien
    • Patronatstag des Patenvereins
    • Fronleichnamsprozession
    • Volkstrauertag
  2. Im jährlich herauszugebenden Veranstaltungskalender sind alle wichtigen Termine aufzuführen. Termine, die zum Zeitpunkt der Herausgabe des Kalenders noch nicht bekannt sind, müssen den Mitgliedern möglichst vier Wochen vor dem Ausrücken bekannt gegeben werden.
  3. Das Ausrücken in der Öffentlichkeit erfolgt in kompletter tadelloser Montur, damit jeder Auftritt zum Ansehen der Kompanie und der Stadt gereicht.
  4. Zu bestimmten Anlässen tritt die Kompanie mit dem Spielmannszug Gelting auf, der in diesen Fällen integriert ist.
    Näheres ist vertraglich geregelt.
  5. Salutschießen muss vom Hauptmann genehmigt sein und das darf nur unter seiner Leitung oder eines anderen Offiziers stattfinden.

 

§ 5

Sportliches Schießen

  1. Die Kompanie fördert und pflegt den Schießsport. Dazu zählen folgende Schießveranstaltungen:
    • vereinsinterne Übungs-, Preis- und Scheibenschießen
    • Königs- und Gedächtnisschießen
    • Freundschaftsschießen
    • Gauschießen
    • Rundenwettkämpfe
    • Bayerische und Deutsche Meisterschaften
    • Bundesschießen der Bayerischen Gebirgsschützenkompanien (Kleinkaliber)
  2. Alle Schießen unterliegen den Bestimmungen der Sportordnung des BSSB bzw. des BBGK. Die Sicherheit am Stand, der Waffen und das Verhalten des Schützen muss jederzeit gewährleistet bzw. einwandfrei sein.
  3. Jedes Mitglied ist gehalten, an den Schießveranstaltungen der Kompanie teilzunehmen.

 

§ 6

Gesellschaftliche Veranstaltungen

  1. Die Kompanie führt zur Kontaktpflege unter den Mitgliedern und zur Wolfratshauser Bürgerschaft sowie zur Deckung ihrer finanziellen Ausgaben gesellschaftliche Veranstaltungen durch.
  2. Die Veranstaltungen müssen vom Kompanieausschuss genehmigt werden. Die Durchführung liegt in den Händen der Hauptmannschaft, die von Mitgliedern des Kompanieausschusses zu unterstützen ist.
  3. Jedes Mitglied ist gehalten, an den gesellschaftlichen Veranstaltungen der Kompanie, insbesondere am Vereinsausflug, an der Weihnachtsfeier und am Schützenball teilzunehmen.
  4. Die Hauptmannschaft kann für Veranstaltungen der Kompanie das Tragen der Montur anordnen.

 

§ 7

Ehrungen

Ehrungen werden vorgenommen bei langjähriger Mitgliedschaft und für besondere Verdienste:

  1. Ehrenzeichen für langjährige Mitgliedschaft
    Mitglieder erhalten nach einer Vereinszugehörigkeit von
    1. 15 Jahren das silberne Vereinsabzeichen
    2. 30 Jahren das goldene Vereinsabzeichen
  2. Ehrenzeichen für besondere Verdienste
    In Anerkennung besonderer Verdienste um die Kompanie kann verliehen werden:
    1. das silberne Vereinsabzeichen mit Eichenkranz durch die Hauptmannschaft
    2. das goldene Vereinsabzeichen mit Eichenkranz durch den Kompanieausschuss
  3. Ehrenmitgliedschaft
    Die Ehrenmitgliedschaft wird für hervorragende Verdienste um die Kompanie auf Vorschlag des Kompanieausschusses durch die Kompanieversammlung ausgesprochen. Sie kann in besonderen Fällen mit der Ehrenmitgliedschaft einen Rang verleihen.
  4. Ehrungen durch den Schützengau, -bezirk, -bund u. a.
    Für Ehrungen durch den Schützengau pp. werden die entsprechenden Vorschläge vom Hauptmann im Einvernehmen mit dem Kompanieausschuss gemacht.
  5. Erweist sich ein Beliehener nach lfd. Nr. 2-4 durch sein Verhalten der verliehenen Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann die Auszeichnung aberkannt werden. Die Entscheidung trifft die Kompanie-versammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 8

Beerdigungen

An der Beerdigung eines Mitglieds hat ein Offizier mit Fahnenabordnung teilzunehmen und am Grab des verstorbenen einen Kranz niederzulegen. Findet die Beerdigung in Wolfratshausen oder in einem Nachbarort statt, so wird mit Zustimmung der Angehörigen Ehrensalut geschossen.

 

 

Die Kompanieordnung wurde durch die Kompanieversammlung am 21. Februar 1984 angenommen.

Wolfratshausen, den 8. März 1984

gez. Ewald Brückl, Hauptmann                            gez. Helmut Hirsch, Kompanieschreiber