Satzung:
Präambel
Auf Grund vorhandener Urkunden und Dokumente des
ehemaligen Landgerichts Wolfratshausen, die bis in das
16. Jahrhundert reichen, wird in Wolfratshausen eine
Gebirgsschützenkompanie wiedergegründet. Die
Schützengesellschaft Stamm e. V. führt, aufbauend auf
dem Mitgliedermehrheitsbeschluss vom 17. Februar 1983,
als Wiedergründungsgesellschaft die Tradition des
Gebirgsschützenwesens in Wolfratshausen fort. Sie nennt
sich ab dem Anerkennungsbeschluss durch die
Bundesversammlung bzw. der Bundeshauptmannschaft der
Bayrischen Gebirgsschützenkompanien
"Gebirgsschützenkompanie Wolfratshausen e. V.".
Tag der Wiedergründung ist der 17. Februar 1983.
Art. 1
Name, Sitz, Mitgliedschaften
- Die im Jahre 1983 wiedergegründete historische
Gebirgsschützenkompanie Wolfratshausen führt den Namen
"Gebirgsschützenkompanie Wolfratshausen" und hat ihren
Sitz in Wolfratshausen.
- Die Kompanie ist eingetragener Verein im Sinne des
§ 21 BGB.
- Die Kompanie gehört dem Bund der Bayrischen
Gebirgsschützen-Kompanien an und ist dem Loisachgau
zugeteilt.
- Die Kompanie ist auch Mitglied des Bayrischen
Sportschützenbundes.
- Die Kompanie ist politisch neutral.
Art. 2
Zweck
- Die Gebirgsschützenkompanie ist um die Erhaltung
alpenländischer Sitte und Brauchtums bemüht. Sie will die
Eigenheiten der heimatlichen Formen wahren.
- Die Kompanie pflegt die Tradition des
Gebirgsschützenwesens.
- Der statutenmäßige Zweck wird verwirklicht
insbesondere durch heimat- und brauchtumsverbundene
Veranstaltungen und durch die Förderung des Schießwesens.
- Die Kompanie verfolgt dabei ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist
selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Kompanie wird ehrenamtlich geführt.
Art. 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Gebirgsschützenkompanie ist das
Kalenderjahr.
Art. 4
Aufnahme von Mitgliedern
- Ordentliches Mitglied ist, wer das 11. Lebensjahr
vollendet hat. Mitglieder vom 11. bis 16. Lebensjahr
werden als Jungmitglieder geführt.
- Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an die
Hauptmannschaft zu richten. Mit dem Aufnahmegesuch müssen
die Statuten und Ordnungen der Gebirgsschützenkompanie
anerkannt werden. Bei Minderjährigen muss der gesetzliche
Vertreter schriftlich zustimmen.
- Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der
Kompanieausschuss. Die Bekanntgabe der Aufnahme erfolgt
jeweils bei einer Kompanieversammlung. Eine Ablehnung muss
nicht begründet werden. Ein zurückgewiesenes
Aufnahmegesuch kann vor Ablauf von zwei Jahren nicht
erneuert werden.
Art. 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen
Veranstaltungen der Gebirgsschützenkompanie teilzunehmen
und ihre Einrichtungen zu benutzen. In besonderen Fällen
entscheidet die Hauptmannschaft.
- Stimmrecht bei den Kompanieversammlungen haben alle
volljährigen Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Kompanie nach
besten Kräften zu fördern und die Statuten, Ordnungen
der Kompanie und Anordnungen der Hauptmannschaft zu
befolgen bzw. zu beachten.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Jahresbeitrag
rechtzeitig zu entrichten (Bringschuld) und die zum
Erfüllen des Kompaniezwecks notwendigen Auskünfte (z. B.
Anschriftsänderung) unaufgefordert zu geben.
- Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen
Mitglieder ohne Pflicht zur Beitragszahlung.
- Mitglieder, die sich in besonderer Weise um die
Kompanie verdient gemacht haben oder ihr längere Zeit
angehören, können auf Vorschlag der Hauptmannschaft
durch die Kompanieversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt bzw. ausgezeichnet werden (siehe Ehrenordnung in
der Kompanieordnung).
- Die Kompanie übernimmt alle Rechte und Pflichten aus
der Schützengesellschaft Wolfratshausen Stamm e. V. .
Ehrenmitglieder der Schützengesellschaft Wolfratshausen
Stamm e. V. sind künftig Ehrenmitglieder der Kompanie.
Art. 6
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt,
Ausschluss.
- Austritt: Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung
der Hauptmannschaft gegenüber erfolgen. Der Beitrag für
das laufende Geschäftsjahr und sonstige fällige
Leistungen sind voll zu entrichten.
- Ausschluss: Er kann erfolgen bei Verstößen gegen
die Statuten und Ordnungen der Gebirgsschützenkompanie,
Beschlüsse oder Anordnungen der statutengemäßen
Hauptmannschaft sowie schweren Verstößen gegen Anstand,
Sitte und geltendes Recht. Der Ausschluss kann
ebenfalls erfolgen, wenn der jeweilige Jahresbeitrag
nicht bis zum Ablauf des nächsten Jahres entrichtet
ist.
- Über den Ausschluss entscheidet der
Kompanieausschuss.
- Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den
Ausschluss innerhalb 28 Tagen schriftlich Einspruch
beim Hauptmann einlegen. Die nächste
Kompanie-versammlung entscheidet dann endgültig über
den Ausschluss. Bis zu dieser Entscheidung ruht die
Mitgliedschaft. Der Bescheid über den endgültigen
Ausschluss ist dem Betroffenen mit Einschreibebrief
mitzuteilen.
- Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter
und Rechte. Geleistete Beiträge, sonstige Leistungen
und Spenden werden nicht zurückerstattet.
Art. 7
Beitrag der Mitglieder
- Die Gebirgsschützenkompanie erhebt von ihren Mitgliedern
eine einmalige Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag.
- Die Höhe der Gebühr und des Beitrages wird von der
ordentlichen Kompanieversammlung festgesetzt.
- Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
- Der Jahresbeitrag ist als Bringschuld im 1.
Quartal des Kalenderjahres zu entrichten.
Art. 8
Verwendung der Vereinsmittel
Alle Einnahmen der Gebirgsschützenkompanie dienen zur
Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel der
Kompanie dürfen nur für statutenmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine persönlichen
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf
durch Ausgaben, die dem Zweck der Kompanie fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Art. 9
Organe der Gebirgsschützenkompanie
Die Organe der Gebirgsschützenkompanie sind:
-
Kompanieversammlung
-
Hauptmannschaft
-
Kompanieausschuss
Art. 10
Kompanieversammlung
- Die ordentliche Kompanieversammlung tritt einmal im
Jahr zusammen. Sie wird vom Hauptmann durch persönliches
Anschreiben der Mitglieder einberufen.
- Die Ladung hat mindestens zehn Tage vorher mit
Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen. Die
Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende
Punkte:
2.1 Entgegennahme der Berichte
2.1.1 des Hauptmanns über das laufende Geschäftsjahr
2.1.2 des Zahlmeisters über die Jahresrechnung
2.1.3 des Kompanieschreibers
2.1.4 der Rechnungsprüfer
2.2 Entlastung der Hauptmannschaft
2.3 Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Hauptmannschaft und des
Ausschusses; Wahl der Rechnungsprüfer
2.4 Statutenänderungen
2.5 Verschiedenes.
- Die Kompanieversammlung ist beschlussfähig, wenn sie
ordnungsgemäß einberufen wurde, soweit nicht Art. 17
dieses Statuts dafür eine andere Regelung vorsieht (z.
B. Auflösung der Kompanie). Sie entscheidet mit Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, bei den Entlastungen haben die
Mitglieder der Hauptmannschaft kein Stimmrecht. Die
Entlastung erfolgt mit Handzeichen.
Bei einer Statutenänderung ist eine
Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich.
- Die ordentliche Kompanieversammlung entscheidet über
- alle Fragen grundsätzlicher Bedeutung
- die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages
- alle Kompanieordnungen (z. B. Montur, Ehrungen,
Ausrücken, Schießen)
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschwerden, die sich gegen die Hauptmannschaft
richten und Beschwerden eines Mitglieds gegen einen
Ausschließungsbeschluss.
- Eine außerordentliche Kompanieversammlung ist
innerhalb von 3 Wochen einzuberufen, wenn besondere
Gründe hierfür gegeben sind und die Hauptmannschaft dies
beschließt bzw. die Vereinsinteressen es erfordern oder
1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes
bei der Hauptmannschaft das Verlangen stellt.
Art. 11
Anträge zu Kompanieversammlungen
- Anträge können gestellt werden von den Mitgliedern
und von der Hauptmannschaft.
- Anträge von Mitgliedern müssen mindestens 7 Tage vor
einer Kompanieversammlung schriftlich beim Hauptmann
eingereicht werden.
- Für Anträge der Hauptmannschaft an eine
Kompanieversammlung gibt es keine Zeitbeschränkung.
Solche Anträge müssen aber vor einer Kompanieversammlung
in einer Sitzung der Hauptmannschaft beschlossen worden
sein. Für Anträge von Mitgliedern der Hauptmannschaft zu
einer Kompanieversammlung gelten die Bestimmungen wie
für Mitglieder.
Art. 12
Hauptmannschaft
- Die Hauptmannschaft besteht aus:
- Hauptmann
- Oberleutnant als Stellvertreter
- Leutnant als Zahlmeister
- Leutnant als Kompanieschreiber
- Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der Hauptmann und
sein Stellvertreter. Sie vertreten die
Gebirgsschützenkompanie gerichtlich und
außergerichtlich. Jeder von ihnen ist
alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der
Hauptmann-Stellvertreter nur berechtigt, den Hauptmann
zu vertreten, wenn dieser verhindert ist.
- Die Hauptmannschaft bearbeitet die anfallenden
Angelegenheiten der Kompanie und erfüllt die von der
Kompanieversammlung übertragenen Aufgaben.
- Der Hauptmann beruft die Sitzungen der
Hauptmannschaft ein; er kann weitere Personen (ohne
Stimmrecht) dazu einladen. Beschlussfähigkeit ist
gegeben, wenn drei Mitglieder der Hauptmannschaft
anwesend. Stimmübertragungen sind nicht möglich.
- Eine Sitzung der Hauptmannschaft muss einberufen
werden
- vor jeder Kompanieversammlung
- wenn drei Mitglieder der Hauptmannschaft dies
schriftlich oder mündlich beim Hauptmann beantragen.
- Die Offiziere der Hauptmannschaft haben beim
Auftritt der Kompanie in Montur Weisungsbefugnis. Die
Weisungsbefugnis kann vom Hauptmann auch auf Mitglieder
des Kompanieausschusses übertragen werden.
- Die Hauptmannschaft kann den Ortspfarrer, sofern
dieser aktives Mitglied der Kompanie ist, zum
Kompaniepfarrer berufen. Er ist ohne Rang und
Weisungsbefugnis und trägt die Kompaniemontur. Er ist
durch Abzeichen als Kompaniepfarrer erkenntlich.
- Besonders verdiente Mitglieder der Kompanie kann auf
Vorschlag ein Rang ohne Amt (mit Stimmrecht) verliehen
werden.
Art.13
Kompanieausschuss
- Der Kompanieausschuss besteht aus:
- Hauptmannschaft
- Fähnrich
- vier Oberjägern
- drei Jäger
- zwei Marketenderinnen
- Aufgabe des Kompanieausschusses ist es, die
Hauptmannschaft in allen wichtigen Angelegenheiten zu
beraten und in der Führung der Gebirgsschützenkompanie
sowie in allen Aufgaben zu unterstützen. Die
Hauptmannschaft ist an Beschlüsse des
Kompanieausschusses in den vom Statut vorgesehenen
Fällen (Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern)
gebunden.
- Der Kompanieausschuss wird durch den Hauptmann
einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Der
Kompanieausschuss ist beschlussfähig, wenn acht seiner
Mitglieder anwesend sind. Stimmübertragungen sind nicht
möglich. Der Hauptmann hat das Recht, weitere Personen
(ohne Stimmrecht) zur Ausschusssitzung einzuladen.
- Sämtliche Organe der Kompanie üben ihre Tätigkeit
ehrenamtlich aus. Lediglich der in
Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und
sachliche Aufwand wird von der Gebirgsschützenkompanie
getragen.
Art.14
Wahlen, Amtszeit
- Die Hauptmannschaft und die Mietglieder des
Kompanieausschusses werden bei der ordentlichen
Kompanieversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf
die Dauer von drei Jahren gewählt. Stimmrecht haben nur
volljährige Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt.
- Gewählt werden können nur volljährige und voll
geschäftsfähige Mitglieder, wenn sie bei der
Kompanieversammlung anwesend sind oder ihre Zustimmung
zur Wahl schriftlich vorliegt.
- Scheidet ein Mitglied der Hauptmannschaft oder des
Kompanieausschusses während der Amtszeit aus oder ist
dauernd verhindert, so beruft die Haupt-mannschaft einen
Vertreter. Bei der nächsten Kompanieversammlung erfolgt
dann eine Nachwahl, wobei die Amtszeit des Gewählten mit
der Amtszeit der Hauptmannschaft endet.
- Vor der Wahlhandlung ist ein Wahlausschuss der aus
drei Leuten besteht, von den anwesenden
stimmberechtigten Mietgliedern, zu berufen.
- Die Wahlen der Mitglieder der Hauptmannschaft
erfolgen einzeln jeweils zuerst nach dem im Art. 12
vorgesehenen Amt und dann nach dem dafür vorgesehenen
Rang.
- In die Hauptmannschaft kann nur gewählt werden, wer
volljährig ist und ununterbrochen fünf Jahre als aktives
Mitglied der Kompanie angehört hat.
- Die Wahlen nach Rang und Amt sind für Hauptmann, den
Hauptmann-Stellvertreter, den 1. Zahlmeister, den
Kompanieschreiber grundsätzlich geheim durchzuführen.
Die Mitglieder des Kompanieausschusses können nach Amt
und Rang offen gewählt werden, außer fünf
stimmberechtigte Mitglieder verlangen jeweils eine
geheime Wahl. Jedes Kompaniemitglied erhält auf Wunsch
zum persönlichen Gebrauch ein Statut. Das Statut bleibt
Eigentum der Kompanie und muss nach Ausschluss oder
Austritt des betroffenen Mitglieds an die Kompanie
zurückgegeben werden.
- Als Rechnungsprüfer wählt die Kompanieversammlung
zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder jeweils
bis zur nächsten Kompanie-versammlung. Sie haben die
Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der
Belege auf Ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber
schriftlich Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer
bereiten die Entlastung der Hauptmannschaft vor.
- Aus der Hauptmannschaft ausscheidende Offiziere oder
nicht mehr gewählte Offiziere behalten ihren Rang mit
dem Zusatz "ehrenhalber". Dies gilt nicht für Offiziere,
die aus der Kompanie austreten oder ausgeschlossen
werden.
Art. 15
Protokolle
- Protokolle sind zu führen über die
Kompanieversammlungen, Sitzungen des Kompanieausschusses
und Sitzungen der Hauptmannschaft. Sie sind innerhalb von
vier Wochen zu erstellen.
- Für die Protokollführung sind der
Hauptmann und der Kompanieschreiber verantwortlich.
Protokolle sind vom Kompanieschreiber zu unterzeichnen und
vom Hauptmann entgegenzuzeichnen.
- Die Protokolle sind bei der nächsten
Sitzung des zuständigen Organs vorzulesen und genehmigen
zu lassen. Von allen Protokollen sind zwei Ausfertigungen
aufzubewahren, und zwar eine Ausfertigung beim Hauptmann
und eine im Kompaniearchiv des Kompanieschreibers. Diese
haben die Protokolle bzw. das Kompaniearchiv beim
Ausscheiden aus dem Amt unverzüglich ihren Nachfolgern zu
übergeben.
Art. 16
Kompanieordnungen
Jede Kompanieversammlung kann Kompanieordnungen
erlassen, die bestimmte Anliegen und Aufgaben (z. B.
Montur, Ausrücken, Ehrungen, Schießen) der Kompanie
regeln.
Die Kompanieordnungen sind nicht Bestandteil der
Satzung.
Art. 17
Auflösung der Kompanie
- Die Gebirgsschützenkompanie kann nur durch
Beschluss einer eigens hierzu einberufenen
Kompanieversammlung aufgelöst werden.
- Zu dem Beschluss müssen mindestens Dreiviertel der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
- Dem Beschluss zum Auflösen der Kompanie müssen
mindestens Zweidrittel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
- Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Kompanie
oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes wird das
Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der
Verpflichtungen noch verbleibt, der Stadt
Wolfratshausen übergeben mit der Auflage, es für
Zwecke im Sinne des Art. 2 des Statuts wieder
verwenden.
Dieses Statut wurde am 3. Mai 1983 in der
Kompanieversammlung beschlossen und angenommen.
gez. Ewald Brückl, Hauptmann
gez. Helmut Hirsch, Kompanieschreiber
Dieses Statut wurde am 24.06.1983 vom Bund der
Gebirgschützenkompanien genehmigt.
V.R.
Der Verein "Gebirgsschützenkompanie Wolfratshausen
e.V." mit Sitz in Wolfratshausenwurde heute genehmigt
und unter Nr. 45 in das Vereinsregister Wolfratshausen
eingetragen.
Wolfratshausen, den 17.08.1983
Amtsgericht Wolfratshausen
Kompanieordnung:
Aufgrund von Art. 16 des Kompaniestatuts wird folgende
Kompanieordnung erlassen:
§ 1
Inhalt, Änderungen
- Die Kompanieordnung regelt für alle Mitglieder
verbindlich:
- Kompanieführung
- Bekleidung und Ausrüstung
- Auftritte in der Öffentlichkeit
- sportliches und Salutschießen
- gesellschaftliche Veranstaltungen
- Ehrungen
- Die Kompanieordnung wird durch die
Kompanieversammlung beschlossen und kann nur durch sie
geändert oder aufgehoben werden. Beschlüsse werden mit
Stimmenmehrheit gefasst.
- Änderungen der Kompanieordnung sind den Mitgliedern
mit der Ladung zur Kompanieversammlung anzukündigen.
§ 2
Kompanieführung
- Die Kompanieführung liegt statutengemäß beim
Hauptmann. Im Falle seiner Verhinderung (z. B.
Krankheit, Urlaub) wird er vom Oberleutnant
(Stellvertreter) vertreten.
- Beim Auftreten von Teilen der Kompanie in Montur
kann die Führung an ein anderes Mitglied der
Hauptmannschaft übertragen werden.
- Die Offiziere der Hauptmannschaft haben beim
Auftreten der Kompanie in Montur Weisungsbefugnis.
- Die Hauptmannschaft wird in der Kompanieführung
unterstützt durch:
- Fähnrich
- Sportwart
- Zeugwart
- Jugendwart
- 2. Zahlmeister
Sie werden gemäß Art. 13 und 14 des Kompaniestatuts
durch die Kompanie-versammlung nach Amt und Rang in den
Kompanieausschuss gewählt.
Der Vertreter des Fähnrichs, die Fahnenbegleiter und
deren Ersatzleute werden durch den Kompanieausschuss bestimmt.
§ 3
Bekleidung und Ausrüstung
Zur Bekleidung und Ausrüstung gehören, wenn die
Kompanie in Montur ausrückt (bei Vermerk "Muster" ist das
offizielle Kompaniemuster verbindlich):
- Bekleidung
- Gebirgsschützen
- hellgrauer halblanger Monturrock aus Miesbacher
Loden mit grünem Tuchkragen und grünen Armstulpen
sowie zwei Knopfreihen (Muster)
- grüne doppelte Schützenschnur (Muster)
- weiß-blaue Armbinde mit Vereinswappen (Muster)
- schwarze Lederbundhose mit Latz und einfacher
Stepperei
- Hosenträger in V-Form
- hellgraue Strümpfe (Muster)
- schwarze Haferlschuhe mit Absatz
- Stopselhut aus grünem Filz mit vierfacher
Schnürung und zwei Quasten (Muster) und doppeltem
Spielhahnstoß
- Blumenschmuck:
Geranien, Buschrosen, und Nelken (rot), im
Winter Tannengrün
(Der Blumenschmuck wird auf der linken Hutseite
getragen, künstliche Blumen dürfen nicht getragen
werden)
- Marketenderinnen und Festfrauen
tragen ein langes Festdirndl, bestehend aus:
- schwarzem, gefüttertem Rock in Falten, das
Oberteil geknöpft mit rundem Ausschnitt (Muster)
- weißer Bluse mit Stehkragen, langen Ärmeln mit
Bündchen und Smokarbeit (Muster)
- rosa-grüner Schürze mit schmalen Bändern
(Muster)
- rosa-grünem Schultertuch mit geknüpften Fransen
(Muster)
dazu den Schützenhut, weiße Strümpfe und schwarze
Halbschuhemit halbem Absatz.
Bei den Marketenderinnen weichen Bluse, Oberteil
des Festdirndls, Schürze und Halstuch wie folgt ab:
- Oberteil des Dirndls mit Hakenverschluss und
Silberkette zum Schnüren (Muster)
- Bluse rundausgeschnitten (Muster)
- altrosa Schürze und Schultertuch (Muster)
- Bei Trauer trägt jeder Gebirgsschütze am linken
Oberarm über der Armbinde einen schwarzen Trauerflor.
- Ausrüstung
Die Ausrüstung besteht aus dem Karabiner mit
Salutvorrichtung. Erfolgt keine andere Anordnung, wird
grundsätzlich mit dem Gewehr ausgerückt, das geschultert
wird. Offiziere tragen an Stelle des Karabiners einen
Säbel. Marketenderinnen tragen bei bestimmten Anlässen
ein Schapsfaßl.
- Rangabzeichen
Die Rangabzeichen werden am Rockkragen getragen:
- Hauptmann: drei goldene Litzen
- Oberleutnant: zwei goldene Litzen
- Leutnant: eine goldene Litze
- Fähnrich: drei silberne Litzen
- Oberjäger: zwei silberne Litzen
- Jäger: eine silberne Litze
Die Offiziere "ehrenhalber" tragen zusätzlich den
goldenen Buchstaben "E". alle Rangabzeichen werden nach
Muster beschafft.
- Orden und Auszeichnungen
Orden und Auszeichnungen dürfen nur getragen werden,
wenn sie mit einer Urkunde von einer staatlichen Stelle
oder vom Bund der Bayerischen Gebirgsschützen oder vom
Bayerischen bzw. Deutschen Sportschützenbund verliehen
worden sind.
- Der Monturrock, der Schützenhut und das Gewehr sind
grundsätzlich Eigentum der Kompanie und im Besitz des
Schützen (Verwahrung).
- Schonende und pflegliche Behandlung von Bekleidung,
Ausrüstung ist für jeden Gebirgsschützen
selbstverständliche Verpflichtung. Zur Kontrolle findet
einmal im Jahr ein Bekleidungs- und Ausrüstungsappell
statt.
Eigenmächtige Änderungen an der Montur sind
untersagt.
§ 4
Auftritte in der Öffentlichkeit
- Es ist Verpflichtung und Ehrensache eines jeden
aktiven Gebirgsschützen, an den wichtigen
Veranstaltungen der Kompanie und des Bundes der
Gebirgsschützenkompanien teilzunehmen. Als wichtige
Veranstaltungen sind anzusehen:
- Patronatstag der Kompanie
- Patronatstag des Bundes der Bayerischen Gebirgsschützenkompanien
- Patronatstag des Patenvereins
- Fronleichnamsprozession
- Volkstrauertag
- Im jährlich herauszugebenden
Veranstaltungskalender sind alle wichtigen Termine
aufzuführen. Termine, die zum Zeitpunkt der Herausgabe
des Kalenders noch nicht bekannt sind, müssen den
Mitgliedern möglichst vier Wochen vor dem Ausrücken
bekannt gegeben werden.
- Das Ausrücken in der Öffentlichkeit erfolgt in
kompletter tadelloser Montur, damit jeder Auftritt zum
Ansehen der Kompanie und der Stadt gereicht.
- Zu bestimmten Anlässen tritt die Kompanie mit dem
Spielmannszug Gelting auf, der in diesen Fällen
integriert ist.
Näheres ist vertraglich geregelt.
- Salutschießen muss vom Hauptmann genehmigt sein und
das darf nur unter seiner Leitung oder eines anderen
Offiziers stattfinden.
§ 5
Sportliches Schießen
- Die Kompanie fördert und pflegt den Schießsport.
Dazu zählen folgende Schießveranstaltungen:
- vereinsinterne Übungs-, Preis- und
Scheibenschießen
- Königs- und Gedächtnisschießen
- Freundschaftsschießen
- Gauschießen
- Rundenwettkämpfe
- Bayerische und Deutsche Meisterschaften
- Bundesschießen der Bayerischen
Gebirgsschützenkompanien (Kleinkaliber)
- Alle Schießen unterliegen den Bestimmungen der
Sportordnung des BSSB bzw. des BBGK. Die Sicherheit am
Stand, der Waffen und das Verhalten des Schützen muss
jederzeit gewährleistet bzw. einwandfrei sein.
- Jedes Mitglied ist gehalten, an den
Schießveranstaltungen der Kompanie teilzunehmen.
§ 6
Gesellschaftliche Veranstaltungen
- Die Kompanie führt zur Kontaktpflege unter den
Mitgliedern und zur Wolfratshauser Bürgerschaft sowie
zur Deckung ihrer finanziellen Ausgaben
gesellschaftliche Veranstaltungen durch.
- Die Veranstaltungen müssen vom Kompanieausschuss
genehmigt werden. Die Durchführung liegt in den Händen
der Hauptmannschaft, die von Mitgliedern des
Kompanieausschusses zu unterstützen ist.
- Jedes Mitglied ist gehalten, an den
gesellschaftlichen Veranstaltungen der Kompanie,
insbesondere am Vereinsausflug, an der Weihnachtsfeier
und am Schützenball teilzunehmen.
- Die Hauptmannschaft kann für Veranstaltungen der
Kompanie das Tragen der Montur anordnen.
§ 7
Ehrungen
Ehrungen werden vorgenommen bei langjähriger
Mitgliedschaft und für besondere Verdienste:
- Ehrenzeichen für langjährige Mitgliedschaft
Mitglieder erhalten nach einer Vereinszugehörigkeit von
- 15 Jahren das silberne Vereinsabzeichen
- 30 Jahren das goldene Vereinsabzeichen
- Ehrenzeichen für besondere Verdienste
In Anerkennung besonderer Verdienste um die Kompanie
kann verliehen werden:
- das silberne Vereinsabzeichen mit Eichenkranz
durch die Hauptmannschaft
- das goldene Vereinsabzeichen mit Eichenkranz
durch den Kompanieausschuss
- Ehrenmitgliedschaft
Die Ehrenmitgliedschaft wird für hervorragende
Verdienste um die Kompanie auf Vorschlag des Kompanieausschusses
durch die Kompanieversammlung ausgesprochen. Sie kann
in besonderen Fällen mit der Ehrenmitgliedschaft einen
Rang verleihen.
- Ehrungen durch den Schützengau, -bezirk, -bund u. a.
Für Ehrungen durch den Schützengau pp. werden die entsprechenden
Vorschläge vom Hauptmann im Einvernehmen mit dem
Kompanieausschuss gemacht.
- Erweist sich ein Beliehener nach lfd. Nr. 2-4 durch
sein Verhalten der verliehenen Auszeichnung unwürdig
oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so
kann die Auszeichnung aberkannt werden. Die Entscheidung
trifft die Kompanie-versammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 8
Beerdigungen
An der Beerdigung eines Mitglieds hat ein Offizier mit
Fahnenabordnung teilzunehmen und am Grab des verstorbenen
einen Kranz niederzulegen. Findet die Beerdigung in
Wolfratshausen oder in einem Nachbarort statt, so wird mit
Zustimmung der Angehörigen Ehrensalut geschossen.
Die Kompanieordnung wurde durch die Kompanieversammlung
am 21. Februar 1984 angenommen.
Wolfratshausen, den 8. März 1984
gez. Ewald Brückl, Hauptmann
gez. Helmut Hirsch, Kompanieschreiber |